im Zweifel gegen die Urlaubskasse

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Urlaubskasse über Beitragsforderungen in Höhe von mehr als 106.000 Euro abgewiesen (- 15 Ca 80899/21 -) . In der Vorbereitung der Klageerwiderung hat der Mandant noch Abrissarbeiten im Umfang von ca. 40 % der Gesamtarbeitszeit eingeräumt und für die einzelnen Beitragsjahre nach Stundenanzahl beziffert. Das Gericht hielt diesen Einwand für erheblich und lud mehr als 40 Zeugen. Von denen die der Ladung folgten, bekundete lediglich ein Zeuge, gelegentlich mit Trennschleifer und Stemmhammer gearbeitet zu haben. Alle anderen Zeugen sagten aus, lediglich Aufräum- und Reinigungsarbeiten ausgeführt zu haben ("Ich habe nur Staub gewischt"). Wenig glaubhaft, meinte das Gericht. Aber selbst wenn jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen sollten, führt dies nicht dazu, dass das Beweisthema als bestätigt anzusehen ist.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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