die fingierte Betriebsabteilung
Die Urlaubskasse setzt in den Rückzugsgefechten ihrer Prozesse vermehrt auf das Argument, dass in einem Mischbetrieb zumindest für die Mitarbeiter Beiträge abzuführen seien, die als selbständige Betriebsabteilung Bauleistungen ausführten. Und in der Tat liegt eine (beitragspflichtige) Gesamtheit von Mitarbeitern in diesem Sinne vor, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern - gegebenenfalls in wechselnden kleineren Einheiten - koordiniert und aufeinander abgestimmt außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt I Satz 3 VTV).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.10.2022 - 10 AZR 341/20 - nun weiter konkretisiert, was es darunter versteht. Das BAG hat ein Urteil des Hess. LAG aufgehoben und mit der Maßgabe zurückverwiesen, weiter aufzuklären, ob die als selbständige Betriebsabteilung zu qualifizierende Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb der stationären Betriebsstätte ausschließlich mit baugewerblichen Arbeiten beschäftigt waren, insbesondere, ob es einen Austausch mit den anderen gewerblichen Arbeitnehmern gegeben hat. Gab es eine solche Gruppe von Arbeitnehmern, dürfte von deren koordiniertem Einsatz auszugehen sein.
Hinweis:
Mitunter ist es aber auch gerade die selbständige Betriebsabteilung, auf die die Beitragspflicht in Mischbetrieben begrenzt werden kann. Dies stellt einen wichtigen Beratungsansatz dar.
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