Beitragsfrei sind Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks, es sei denn, sie führten Feuerungs- und Ofenbauarbeiten aus
Vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden. In Abschnitt V finden sich unter Nr. 14 Feuerungs- und Ofenbauarbeiten. Da bleibt doch nichts für die Ausnahme meint das Arbeitsgericht Wiesbaden. Das könnten die Tarifvertragsparteien unmöglich gewollt haben. Die Rückausnahme sei auf solche Betriebe zu beschränken, in denen zeitlich überwiegend andere als die in Nr. 14 genannten Bauleistungen erbracht würden (Urteil vom 26.04.2022 -12 Ca 587/18 SK).
Doch! Das meint nun das Berufungsgericht: "Um die Voraussetzungen der Ausnahme nach Abschnitt VII Nr. 5 VTV zu erfüllen, muss es sich um einen Betrieb des Herd- und Ofensetzer Handwerks handeln. Dies setzt u.a. voraus, dass zu mehr als der Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit Tätigkeiten im Bereich des Ofenbaus ausgeführt werden. Werden aber arbeitszeitlich überwiegend entsprechende Tätigkeiten verrichtet, können nicht überwiegend Arbeiten der in Abschnitt IV oder V Nr. 1 bis 13 bzw. Nr. 15 bis 42 VTV aufgeführten Art ausgeführt werden." (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Mai 2023 – 12 Sa 765/22 SK –, Rn. 54, juris).
Kann man das Verstehen? Vielleicht hilft ja das Bundesarbeitsgericht. Revision ist unter dem Aktenzeichen 10 AZR 162/23 eingelegt.
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