Erstattungsansprüche des Personaldienstleisters im Urlaubskassenverfahren
Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher, der keinen Baubetrieb unterhält, mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt, nimmt der Verleiher in Bezug auf diesen Leiharbeitnehmer am Urlaubskassenverfahren teil. Der Verleiher ist dann verpflichtet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu leisten, kann aber auch die Erstattung von an den Leiharbeitnehmer gezahltem Urlaubsentgelt verlangen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2021, - 10 AZR 101/20 -). Die dem Urteil zugrunde liegende Vorschrift des § 8 Abs. 3 AEntG scheint verfassungsrechtlich bedenklich, führt sie doch zu einer Ungleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern, die identische Tätigkeiten ausüben wie die Stammbelegschaft. Das BAG sieht diese Ungleichbehandlung mit Hinweis auf das AÜG jedoch als gerechtfertigt an. Welche Auswirkungen dieses Urteil auf besondere Fragen, etwa nach den sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" haben wird bleibt abzuwarten.
Wichtig jedoch ist, dass die Zeitarbeitsfirmen Erstattungsansprüche gegen die Urlaubskasse erwerben, die durchzusetzen sie nicht vergessen sollten.
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