Spanndecken anbringen ist Bauleistung

das Anbringen von Spanndecken ist eine Bauleistung

Auch eine Tätigkeit, die zu dem Berufsbild eines Raumausstatters gehört, kann baugewerblicher Natur sein. Dies entschied der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15.07.2020 ( - 10 AZR 337/18 -)

 

Der Fall:

 

Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, Spanndecken in Räumen anzubringen. Dabei handelt es sich um dünne Kunststofffolien, die an ihren Rändern umlaufende Gummilippen aufweisen. Die Folien werden vom Hersteller mit Gummilippen nach den vorher mitgeteilten Maßen versehen. Die Gummilippen werden in ein Aluminiumprofil eingedrückt. Dieses Aluminiumprofil befindet sich an einer Unterkonstruktion, die an den Wänden oder der Decke von einem anderen Unternehmen angebracht wurde. Die Spanndecken werden unter Einsatz eines Spachtels oder eines vergleichbaren Werkzeugs und teilweise von Heißluftgeräten angebracht.

 

Das Arbeitsgericht hat der Beitragsforderung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse stattgegeben, das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

 

Die Entscheidung:

 

Bei den von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten handele es sich nach Ansicht des BAG um Montagebau iSd. Tarifnorm. Montage in diesem Sinne sei das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter, industriell hergestellter, nicht mehr wesentlich zu verändernder Fertigteile. Ein Fertigteil sei industriell hergestellt, wenn es nicht handwerklich gefertigt würde. Die handwerkliche Fertigung zeichne sich gegenüber der industriellen dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten einer nicht unerheblichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhinge. Für eine handwerkliche Herstellung spräche es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte tätig würden. Dies sei hier nicht der Fall.

 

Die Tätigkeit müsse sich jedoch auf ein Bauwerk beziehen. Bauliche Leistungen umfassten alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt seien.

 

Zur Erstellung des Bauwerks gehöre nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden sei. Der Zweck eines Bauwerks werde durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und sei erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am Bauwerk angebracht sei. Auch die Herstellung einer neuen Decke diene dazu, ein Bauwerk zu vollenden oder es zu verändern. Dabei komme es nicht darauf an, dass bereits eine Decke vorhanden sei. Entscheidend sei, dass der Bauherr das Gebäude verändern wolle, um eine neue Decke zu erstellen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren zur Ermittlung der konkreten Beitragshöhe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Hinweis:

 

Mit seiner weiten Interpretation der Zweckbestimmung baulicher Leistungen nach den Auftraggeber-Wünschen erweitert das Bundesarbeitsgericht den betrieblichen Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages erheblich auf den Bereich des Ausbaugewerbes. Tätigkeiten, die klassisch der Raumausstattung zugerechnet werden dürften zukünftig noch häufiger als Bauleistungen soka-pflichtig werden.

 

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