SOKA-BAU: Urlaubskasse und IG BAU unterliegen vor dem Bundesverfassungsgericht

SOKA-BAU: Urlaubskasse und IG BAU unterliegen vor dem Bundesverfassungsgericht

Mit Beschluss vom 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführenden nicht dadurch verletzt wird, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über die Sozialkassen der Jahre 2008 und 2010 für unwirksam erklärt hat.

Aus Art. 9 Abs. 3 GG folge für die Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Zwar schütze die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, auch Tarifverträge zu schließen, die von vornherein darauf zielten, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus folge aber kein Anspruch darauf, dass diese auch für allgemeinverbindlich erklärt werden müssten. Vielmehr dürfe der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert seien.

Ein Anspruch darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werde, folge auch nicht aus der Pflicht des Gesetzgebers, zu ermöglichen, dass von der Koalitionsfreiheit tatsächlich Gebrauch gemacht werden könne. Art. 9 Abs. 3 GG enthalte insofern kein Gebot, jeder Zielsetzung, die Koalitionen verfolgen, zum praktischen Erfolg zu verhelfen. Das Grundrecht garantiere den Koalitionen vielmehr die tatsächlich realisierbare Chance, durch ihre Tätigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Soweit diese Chance nicht gegeben sei, könne Abhilfe verlangt werden; ein solcher Fall sei hier aber nicht erkennbar. Die Anforderungen, die das BAG an die Allgemeinverbindlicherklärungen gestellt habe, lassen die Anstrengungen der Koalitionen, ihre Ziele zu erreichen, nicht leerlaufen. Auch beeinträchtige es die Chancen der Koalitionen nicht, wenn gefordert werde, dass im zuständigen Ministerium konkret personell Verantwortung übernommen werden müsse. Die weitere Anforderung einer 50%-Quote gebundener Beschäftigter schränke zwar die Möglichkeiten der Koalitionen ein, ihre Tarifverträge auf Außenseiter zu erstrecken. Doch entfalle damit nicht jede Möglichkeit, die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch zu nehmen.

Aus denselben Gründen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführenden gegen weitere Entscheidungen des BAGs nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV der Jahre 2012, 2013 und 2014 für unwirksam erklärt worden waren (1 BvR 593/17, 1 BvR 1104/17 und 1 BvR 1459/17).

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung weiter ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht  mit seinem Hinweis in BVerfGE 44, 322 <348>, der Staat “unterwerfe“ sich dem Willen der Tarifparteien im Rahmen einer Allgemeinverbindlicherklärung, in dem damaligen Verfahren zur Normenkontrolle des § 5 TVG lediglich das seinerzeit maßgebliche einfache Recht beschrieben habe. Es sei damals aber ausdrücklich offen geblieben, „[o]b gerade die heute geltende Regelung verfassungsrechtlich geboten ist oder ob auch andere Lösungen mit stärkerem staatlichen Einfluss vor Art. 9 Abs. 3 GG noch Bestand haben könnten“, (BVerfGE 44, 322 <346>, mittlerer Absatz). Jedenfalls sei die staatliche Mitwirkung für die Bindung von Außenseitern an einen Tarifvertrag zwingend, und daher auch zu prüfen, ob die strengen Bedingungen dafür erfüllt seien (a.a.O., <348>). Der Gesetzgeber habe die Allgemeinverbindlicherklärung in § 5 TVG dementsprechend als Ermessensentscheidung gefasst, die im öffentlichen Interesse auch rückgängig gemacht werden könne. Damit ist eine Allgemeinverbindlicherklärung verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn der die Außenseiter bindende Geltungsbefehl dem Staat vorbehalten bleibe (vgl. BVerfGE 44, 322 <347 f.>; dazu auch BVerfGE 55, 7 <23 f.>). Dem Staat verbleibt also eine Entscheidungsmacht, die zwar keine Einmischung in der Sache legitimiere, aber einen Vorbehalt des öffentlichen Interesses beinhalte. Damit ist der Staat nicht verpflichtet, den Geltungsbereich von Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung auszuweiten.

Wann das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen das zur Rettung der Allgemeinverbindlicherklärungen in Kraft gesetzte Soka-SiG entscheiden wird, ist derzeit noch offen.

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