Beitragspflicht für Ausbildungskosten im Schornsteinfegerhandwerk für Betriebe ohne Arbeitnehmer unwirksam.
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des am Abschluss der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) beteiligten ZDS. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) Beiträge an die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk zahlen müssen (Entscheidung vom 31. Januar 2018, - 10 AZR 279/16 -)
Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - und dem Zentralverband deutscher Schornsteinfeger e.V. als gewerkschaftlichem Fachverband (ZDS) als Gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS).
Der ZDS und der ZIV haben den Tarifvertrag (TV) AKS 2012 und den TV AKS 2014 abgeschlossen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) beider Tarifverträge hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig festgestellt. Zweck der AKS ist die Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Die Tarifverträge regeln ferner die Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 beträgt der an die AKS abzuführende Mindestbeitrag 800,00 Euro pro Kalenderjahr.
Die Beklagten sind selbständige Schornsteinfeger und wehren sich dagegen, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie halten die Tarifverträge für unwirksam.
Die Revision des Beklagten in der der keine Arbeitnehmer beschäftigt, hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer Beiträge an die AKS zahlen müssen. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2018
Die Entscheidung liefert Hinweise auf die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, die seit 2015 ebenfalls eine Beitragspflicht von Betrieben ohne Beschäftigte vorsieht. Die Anhörung zur AVE 2015 ist auf den 21. März 2018 terminiert.
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M.Brauns (Montag, 16 April 2018 12:10)
Die Betreiber der AKS GmbH vermeiden es bis heute, auf Ihren Inernetseiten auch
nur ansatzweise auf das Urteil des BAG vom 31.01.2018 einzugehen.
Ich vermute, es werden bis heute Beiträge eingezogen
Man kann wohl sagen, dass außer direkt Betroffener kaum einer der Kollegen informiert
ist, b.z.w. informiert wird, auch nicht von den eigenen Verbänden