Arbeitsgerichte bei kartellrechtlichen Vorfragen nicht zuständig
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2017 (- 8 AZR 189/15 -) sind die Gerichte für Arbeitssachen dann nicht (mehr) zuständig, wenn sich in einem Verfahren kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB stellen und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden kann. In diesen Fällen sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig.
Im vorliegenden Fall ging es um Geldbußen, die das Bundeskartellamt wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien ("Schienenkartell") verhängt hatte.
Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben weil das LAG entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen hatte.
Auch in den Klagen der SOKA-BAU gegen soloselbständige Bauunternehmer auf Zahlung eines Berufsbildungsbeitrags geht es um kartellrechtliche Vorfragen.
Denn die Tarifparteien der Bauwirtschaft reagieren mit dem Mindestbeitrag für die Berufsbildung in Höhe von mindestens 900 Euro jährlich auf die »Flucht aus dem Arbeitsrecht« durch Soloselbständige.
Das ist nicht nur ein Machtmissbrauch durch die insoweit als Unternehmen zu qualifizierende SOKA-BAU, sondern auch explizite Wettbewerbsbeschränkung, weil die Abgabe die Soloselbständigen durch Verteuerung ihres Geschäfts vom Markt für Bauleistungen vertreiben soll (Rieble, EuGH: Kartellkontrolle von Tarifverträgen, ZWeR 2016, 165-178).
Kommentar schreiben