3. Nur durch den vorgesehenen Weg, die verpflichtende Wirkung der Sozialkassentarifverträge für alle Baubetriebe auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen, könnten eine soziale Absicherung der Bauarbeiter und der Fortbestand der Sozialkassen gesichert werden.
Die alleinige gesetzliche Grundlage für die verpflichtende Wirkung der Sozialkassentarifverträge findet sich in § 5 TVG. Diese Grundlage ist nicht erweiterbar. Denn Art 9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat (vgl. BVerfGE 34, 307 (316f)). Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (unter Hinweis auf BVerfGE 4, 96 (106f); 18, 18 (26, 28); 20, 312 (317); 28, 295 (304); 38, 281 (306): BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74 –, BVerfGE 44, 322-353, Rn. 57).
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